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Betriebliche Eigenkontrolle

Seit 2014 hat jeder Nutztierhalter gemäß § 11 Abs. 8 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine betriebliche Eigenkontrolle durchzuführen: „Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten."

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