Seit 2014 hat jeder Tierhalter gemäß § 11 Abs. 8
Tierschutzgesetz (TierSchG) eine betriebliche Eigenkontrolle durchzuführen: „Wer Nutztiere
zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen,
dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. Insbesondere hat er
zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind,
geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu
bewerten."