Seit 2014 hat jeder Tierhalter gemäß § 11 Abs. 8
Tierschutzgesetz (TierSchG) eine betriebliche Eigenkontrolle durchzuführen: „Wer
Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen
sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden.
Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des §
2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu
erheben und zu bewerten."